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Gewesene Aktualia 2020 - noch zu formatieren

 

13. Dezember 2020

Anwohner-Info zur Situation Schloßstraße/Amtsgerichtsplatz

Dass das Bezirksamt weiter Milieuschutz für die beiden Planungsräume Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz verzögert, hat die MieterWerkStadt veranlasst, Mitte Dezember mit folgendem Info an die AnwohnerInnen heranzutreten:

„Am 29. Oktober 2020 hat die BVV das Bezirksamt aufgefordert, einen Aufstellungsbeschluss zum Milieuschutz in den Gebieten Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz zu fassen. Diese Entscheidung würde die gegenteiligen Beschlüsse des Bezirksamtes vom November letzten Jahres aufheben. Damit hätten die WohnungsmieterInnen in diesem Gebiet (Lageplan s. Rückseite) mehr Möglichkeiten, sich gegen Verdrängung durch Luxusmodernisierung und gegen Umwandlung in Eigentumswohnungen zu wehren. Das Bezirksamt aber handelt nicht im Sinne eines sofortigen Schutzes der Mieterinnen und Mieter, sondern will noch ein weiteres Gutachten bestellen, obwohl es keiner weiteren Gutachten bedarf, denn die Zahlen und Fakten eines schon erstellten Gutachtens belegen: In den Planungsräumen Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz besteht ein hoher Verdrängungsdruck (siehe auch https://www.mieterwerkstadt-charlottenburg.info/aktuelles-aus-unserer-arbeit > 18. August 2020). Mieterinnen und Mieter aus diesen Gebieten können sich an uns mit konkreten Verdrängungsbeispielen wenden (mieter-werk-stadt@web.de ).

In Gebieten, in denen es schon Milieuschutz gibt wie auf der Mierendorffinsel, um den Gierkeplatz und um den Klausenerplatz kann der Bezirk das Vorkaufsrecht wahrnehmen. D.h., es gibt die Möglichkeit, dass Häuser, die z.B. an Immobilienkonzerne verkauft werden sollen, in öffentlichen Besitz gelangen. Unlängst hat der Bezirk davon erstmals Gebrauch gemacht. Es lohnt sich also, dass MieterInnen in Milieuschutzgebieten – soweit sie davon erfahren – anstehende Verkäufe dem Bezirksamt und der Öffentlichkeit melden. Sie können sich auch an uns – mieter-werk-stadt@web.de – wenden.“

Anmerkung: Die Planungsräume umfassen die folgenden Gebiete:

Der Planungsraum Schloßstraße wird umschlossen von (im Uhrzeigersinn)
> Spandauer Damm > Kaiser-Friedrich-Straße > Bismarckstraße/Kaiserdamm > Saldernstraße > Knobelsdorffstraße > Schloßstraße

Der Planungsraum Amtsgerichtsplatz wird umschlossen von (im Uhrzeigersinn)
> Kaiserdamm/Bismarckstraße > Kaiser-Friedrich-Straße > Stuttgarter Platz (Bhf Charlottenburg) > Rönnestraße > Suarezstraße > Witzlebenstraße > Witzlebenplatz

 
 
 

3. Dezember 2020

Milieuschutz für Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz:
Bezirksamt bremst Bezirksverordnetenversammlung aus!

Nach der Demo für den Milieuschutz am 18. August 2020 hat die BVV das Bezirksamt aufgefordert, einen Milieuschutzaufstellungsbeschluss für die Planungsräume Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz zu erlassen. In der Begründung erklären die antragstellenden Fraktionen von SPD, Grünen und Linken, dass die erlebte Situation und die vorhandene Datenlage einen hohen Verdrängungsdruck belegen und den Erlass eines Milieuschutzaufstellungsbeschlusses schnellstmöglich erfordern.

Dass das Bezirksamt dem nicht folgen will, sondern ein weiteres Gutachten einholen möchte, hat Herr Bezirksstadtrat Schruoffenger am 2. Dezember 2020 im BVV-Ausschuss für Stadtentwicklung bekanntgegeben.


Hierzu hat die MieterWerkStadt Charlottenburg folgende Pressemitteilung herausgegeben:

Milieuschutz für Amtsgerichtsplatz und Schloßstraße – sofort! Keine weiteren Verzögerung durch das Bezirksamt
Auf der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf am
2. Dezember 2020 informierte Stadtrat Schruoffeneger den Ausschuss, dass das Bezirksamt (BA) ein weiteres Gutachten zu der Frage einholen will, ob für die oben genannten. Planungsräume in Charlottenburg eine Milieuschutzverordnung erlassen werden kann. Der Auftrag für das Gutachten soll in der 10. Kalenderwoche, somit ab 8.März 2021, erteilt werden und das BA erwartet, dass es bis zur Sommerpause vorliegen wird und ausgewertet werden kann.
 
Bei der Mieter-Werk-Stadt Charlottenburg als Mitinitiatorin des Einwohnerantrags zur Einrichtung des Milieuschutzgebiets u.a. auch für die Planungsräume Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz stößt diese Entscheidung auf kein Verständnis.

Die Mieterinnen und Mieter in Charlottenburg benötigen sofortigen Schutz vor Luxusmodernisierungen und Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Es ist schon zu viel Zeit vergangen durch die mehr als langwierigen Prozesse im BA.

Der Stadtrat ignoriert zudem auch den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) vom 29. Oktober 2020, in dem diese schnellstmöglich den Erlass eines Aufstellungsbeschlusses zur Einrichtung eines Milieuschutzgebiets (soziale Erhaltungsverordnung) vom BA fordert.

Es bedarf keiner weiteren Gutachten, denn die Zahlen und Fakten des schon erstellten Gutachtens belegen:

  • In den Planungsräumen Schlossstraße und Amtsgerichtsplatz besteht ein hoher Verdrängungsdruck,
  • hier befindet sich ein Schwerpunkt der Immobilienspekulation,
  • hier brauchen die Betroffenen sofortigen Schutz und keine weiteren Gutachten.

 Die Mieter-Werk-Stadt Charlottenburg fordert daher vom BA den sofortigen Erlass eines Aufstellungsbeschluss zur Errichtung eines Milieuschutzgebietes für die Schloßstraße und den Amtsgerichtsplatz und damit die Umsetzung des Beschlusses der BVV vom

29. Oktober 2020.

Wir rufen die Vertreter von SPD, Grünen und Linken auf, sich gegenüber dem BA für die sofortige Umsetzung des BVV-Beschlusses vom 29. Oktober stark zu machen.

 
 
 

25. November 2020

Hearing mit Aktivisten und der Politik zum „Vorkaufsrecht als Instrument der Bodenpolitik“

Das „InitiativenForum Stadtpolitik Berlin“ hat das Thema zu einem seiner Arbeitsfelder erhoben. Am 25. November fand ein Hearing statt, in welchem Initiativen über Ihre Erfahrungen mit dem Instrument des gemeindlichen Vorkaufsrechts berichten konnten. Über Notwendigkeiten der Erweiterung des Vorkaufsrechts und die Durchsetzung der dafür notwendigen gesetzlichen Regelungen wurde dann zusammen mit VertreterInnen der Politik (aus Senat, Bezirken und Abgeordnetenhaus) debattiert.

Seitens der MieterWerkStadt Charlottenburg hat Alban an dem Hearing teilgenommen und das Eingangsstatement abgegeben.

Das Video zum Hearing ist bereits bei youtube abrufbar:

https://www.youtube.com/watch?v=yTpy2IvuZsw&feature=youtu.be

in Kürze wird es auch auf der Webseite des InitiativenForums heruntergeladen werden können:

https://iniforum-berlin.de/2020/10/hearing-4-des-initiativenforums-stadtpolitik-berlin-am-25-november-2020/

 

 

 

20. November 2020

Land und Neukölln sichern städtebauliche Ziele gegenüber Heimstaden

Im September 2020 hat die schwedische Firma Heimstaden der „Gabriel International Ltd.“ Immobilienbestände abgekauft. 130 Häuser davon liegen in Berlin.

Da davon wiederum 82 Wohngrundstücke in sozialen Erhaltungsgebieten (Milieuschutz) liegen, haben die betroffenen Bezirke zusammen mit dem Land von der bei Milieuschutz gegebenen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, einen Erwerb durch Heimstaden mittels Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Baugesetzbuch zu verhindern.

Das hat die Firma Heimstaden abgewendet, indem sie sich dem Land gegenüber den städtebaulichen Zielen unterworfen, also eine Abwendungsvereinbarung gemäß § 27 Baugesetzbuch abgeschlossen hat.

Hierzu haben das Land und der Bezirk Neukölln, in dem die meisten dieser Grundstücke liegen, am 20. November 2020 folgende Pressemitteilung herausgegben:
 
HEIMSTADEN UNTERZEICHNET ABWENDUNGSVEREINBARUNG

Nach intensiven und konstruktiven Gesprächen zwischen dem schwedischen Immobilienunternehmen Heimstaden und Vertretern der Berliner Bezirke sowie der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und der Senatsverwaltung für Finanzen, ist es am heutigen Freitag, 20.11.2020, gelungen, eine umfassende Abwendungsvereinbarung zu unterzeichnen. Diese bietet umfänglichen Schutz für Mieter*innen in 82 Häusern mit insgesamt mehr als 2.200 Wohnungen.

In der Abwendungsvereinbarung mit den Bezirken verpflichtet sich Heimstaden u.a., auf die Umwandlung der Mietshäuser in Eigentumswohnungen für die Dauer von 20 Jahren zu verzichten. Zudem sichert Heimstaden zu, möblierte Wohnungen mit befristeten Mietverträgen in reguläre Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit umzuwandeln. Im Rahmen einer Härtefallregelung sollen Modernisierungskosten außerdem nur in einem Umfang auf die Mieter*innen umgelegt werden, welcher die Nettokaltmiete 30 Prozent des Haushaltseinkommens nicht übersteigt. Diese Zusagen gelten für 10 Jahre.

 

JOCHEN BIEDERMANN, BEZIRKSSTADTRAT FÜR STADTENTWICKLUNG, SOZIALES UND BÜRGERDIENSTE IN NEUKÖLLN:

„Ein Paketkauf dieser Größe ist eine wahnsinnig schwierige Aufgabe für alle Beteiligten. Bezirke und Senatsverwaltungen sind geschlossen aufgetreten – das hat sich gelohnt. Allein in Neukölln können wir so 800 Wohnungen langfristig

vor Umwandlung in Eigentumswohnungen schützen. Ich bedanke mich bei allen Mieter*innen und bei den Wohnungsbaugesellschaften und Genossenschaften, die in den vergangenen Wochen unglaublich viel Arbeit in dieses Verfahren gesteckt haben. Wer in Berlin kauft, darf die Rechnung nicht ohne die Mieter*innen machen. Das hat die Stadt erneut gezeigt.“

 

WENKE CHRISTOPH, STAATSSEKRETÄRIN FÜR WOHNEN:

„Das Land Berlin nimmt den Schutz der sozialen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sehr ernst. Nunmehr ist es in den Verhandlungen gelungen, Heimstaden auch davon zu überzeugen, dass die Einhaltung der Ziele des Milieuschutzes nicht fakultativ ist. Dieses Ergebnis ist ein Erfolg und bringt für die Mieterinnen und Mieter die Sicherheit langfristig in ihrem Zuhause und ihrer Nachbarschaft bleiben zu können.“

 

VERA JUNKER, STAATSSEKRETÄRIN DER SENATSVERWALTUNG FÜR FINANZEN:

„Es ist erfreulich, dass in konstruktiven Gesprächen Abwendungsvereinbarungen erzielt werden konnten. Damit ist sichergestellt, dass auch der neue Eigentümer den Schutz der Mieterinnen und Mieter und die Zusammensetzung bestehender Mieterstrukturen gewährleistet.“

 

Die Firma Heimstaden erwirbt in einem Paket insgesamt 130 Häusern in Berlin. 

82 Objekte davon liegen in Milieuschutzgebieten in den Bezirken Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln, Treptow-Köpenick, Spandau, Reinickendorf und Lichtenberg. In Milieuschutzgebieten haben die Bezirke ein Vorkaufsrecht, das mit einer Abwendungsvereinbarung abgewendet werden kann.

 
 
 

19. November 2020

Pressemitteilung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf vom 19.11.2020 zum
Abschluss einer (Vorkaufs-)Abwendungsvereinbarung
 
Nach Abschluss einer „Abwendungsvereinbarung“ verzichtet der Bezirk auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts. 

Mit dem Instrument der „Abwendung eines Vorkaufsrechts“ gibt § 27 Baugesetzbuch dem Käufer die Möglichkeit, die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts abzuwenden, wenn er sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet, das erworbene Grundstück den städtebaulichen Zielen zu unterwerfen.

Im gegebenen Falle handelt es sich um ein Grundstück im Milieuschutzgebiet , bei dem § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Baugesetzbuch ein gesetzliches Vorkaufsrecht einräumt.

Bemerkenswert ist an der nachstehenden Pressemitteilung, dass das Bezirksamt dabei auch verkündet, dass es den Arbeitsbereich Milieuschutz nun endlich personell vollständig besetzt hat.

Bemerkenswert ist ferner, dass der Bezirk jeglichen Hinweis dazu unterlässt, ob es sich hier um eines der über mehrere Bezirke verteilten 82 Heimstaden-Häuser handelt, für die federführend der Senat und der Bezirk Neukölln die Abwendungsvereinbarung ausverhandelt haben.

 

Die Pressemitteilung im Wortlaut:
Bezirk unterschreibt Einigung mit Hauseigentümerin

Seit zwei Jahren gibt es im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf Milieuschutzgebiete. Nunmehr wurde die erste Abwendungsvereinbarung unterzeichnet.

Die Erwerberin hat sich zur Vermeidung eines bezirklichen Vorkaufsrechts zu umfassenden Schutzmaßnahmen für die vorhandene Mieterstruktur bereiterklärt und diese für 20 Jahre zugesichert.

 

STADTENTWICKLUNGSSTADTRAT SCHRUOFFENEGER:

„Es freut mich, dass die Festsetzung von Milieuschutzgebieten im Bezirk nun auch zu einer ersten Abwendungsvereinbarung geführt hat. Nachdem schon in vielen Fällen beabsichtigte Baumaßnahmen so verändert werden konnten, dass dadurch keine mietsteigernden Effekte mehr eintreten, greift nun ein weiteres Instrument des Milieuschutzrechts.

Der Arbeitsbereich Milieuschutz ist jetzt als schlagkräftige Arbeitseinheit aufgebaut und wird demnächst über eine Gruppenleitung und fünf Sachbearbeitungsstellen verfügen. Damit sind wir endlich in der Lage, das rechtliche Instrumentarium umfassend anzuwenden und durchzusetzen .“

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  1. November 2020

 

Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf: Einwohnerfragestunde

 

Seit August werden FragestellerInnen schriftliche Antworten verweigert. § 47 der Geschäftsordnung sieht – auch ausschließlich – schriftliche Antworten in den Absätzen 4 und 7 vor. In der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses der Bezirksverordnetenversammlung – BVV – im August 2020 hat das Bezirksamt verkündet, nur noch bei Anwesenheit der FragestellerInnen in der BVV antworten zu wollen, werden schriftliche Antworten verweigert.

 

 

Gegen diese – der Geschäftsordnung der BVV widersprechende – Handhabung haben sich nun Initiativen aus Charlottenburg-Wilmersdort am 18. November 2020 mit folgendem Schreiben an die BVV-Vorsteherin, die BVV-Fraktionen sowie das Bezirksamt gewandt:

 

 

„Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

angesichts der sich fast täglich verschlechternden Coronalage erscheint uns Ihre sogenannte „Übereinkunft“ zur Beantwortung von Einwohnerfragen im Rahmen der Einwohnerfragestunde nun auch aus epidemiologischer Sicht nicht mehr angebracht.

 

Wenn Treffen von mehr als 10 Personen aus zwei verschiedenen Haushalten nicht mehr gestattet sind, dann können Sie nicht verlangen, dass Fragesteller zur Einwohnerfragestunde in einem Raum mit weit über 50 Personen persönlich erscheinen, um eine Antwort zu bekommen.

 

Allein schon die Fahrt im ÖPNV zur BVV ist nicht ohne Risiko, gleiches gilt, wie jeder weiß, für die Teilnahme an Zusammenkünften vieler Menschen.

 

Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Coronazahlen ist es aus unserer Sicht mehr als angemessen, die Fragen aus der Einwohnerfragestunde grundsätzlich schriftlich zu beantworten!

 

Da eine „Übereinkunft“ kaum vom Bezirksverwaltungsgesetz zur Regelung der Geschäfte der BVV vorgesehen sein dürfte, gehen wir davon aus, dass Sie umgehend zur alten Regelung der Geschäftsordnung der BVV zurückkehren können, auch ohne eine zusätzliche Sitzung des GO -Ausschusses.

 

Es erscheint uns zudem mehr als angebracht, dass BVV und Ba zum Schutz der Gesundheit aller Beteiligten niemanden zwingen, zum Empfang einer Antwort persönlich in der BVV erscheinen zu müssen!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Bürgerinitiative Henriettenplatz,

Mieterinitiative Schlange

BI Stuttgarter Platz

BI Schmargendorf braucht Oeynhausen e.V.

MieterWerkStadt Charlottenburg

BI Kiez Wilmersdorf“

 

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  1. Oktober 2020

 

Milieuschutz für Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz:

Bezirksverordnetenversammlung fordert Milieuschutzaufstellungsbeschluss

für die Planungsräume Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz

 

Mit der Mehrheit von SPD, Grünen und Linken hat die Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt aufgefordert, einen Milieuschutzaufstellungsbeschluss für Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz zu erlassen.

 

 

 

Der Text des Beschlusses und die von den einbringenden Fraktionen gegebene Antragsbegründung findet sich hier in der „Einzeldokumentation“ unter dem 29. Oktober 2020 auf der Unterseite zur >Milieuschutz-Doku .

 

 

 

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  1. Oktober 2020

 

vor der angekündigten Räumung der „Liebig 34“

 

Die Berliner Zeitung hat einen Tag vor dem angekündigten Räumungsvollzug ein Interview mit Andrej Holm geführt. Eingegangen wird insbesondere auf den Umstand, dass sich das Land seit 1990 schleichend aus seiner Verantwortung für Wohnprojekte dieser Art zurückgezogen hat:

 

https://www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/der-berliner-senat-hat-einen-vertragsbruch-begangen-liebig34-liebig-34-rigaer-strasse-hausbesetzung-ddr-brd-berliner-linie-andrej-holm-gentrifizierung-li.110093

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  1. Oktober 2020

 

Signa-Deal und Masterplan – wie steht es um die Zukunft der City West?

 

Hierzu veranstaltet die BVV-Linksfraktion Charlotenburg-Wilmersdorf am Dienstag, dem 6. Oktober 2020, 19 Uhr ,

eine Online-Veranstaltung . Dort debattieren

– Senatsbaudirektorin Regula Lüscher,

– Baustadtrat Oliver Schruoffeneger,

– Stadtplaner Harald Bodenschatz ,

– Joachim Neu von der Bürgerinitiative Stuttgarter Platz und

– Niklas Schenker (Linksfraktion ChWi)

über die Charta City West, den Signa-Deal und Hochhaus-Wahnsinn am Ku’damm und die explodierenden Boden- und Mietpreise sowie über die hierzu eingebrachten Fragen und Statements der Chat-TeilnehmerInnen.

 

Näheres findet sich unter

 

https://www.facebook.com/events/347594926660686/

 

Fragen zur Teilnahme und sonstige Rückfragen können an Herrn Wortmann gerichtet werden:

Tel.: 030 9029 14911; stephan.wortmann@linksfraktion-cw.de

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  1. September 2020

 

Senat stellt Zulässigkeit des Volksbegehrens zur Vergesellschaftung von Wohnraum fest

(„Deutsche Wohnen & Co enteignen“)

 

Das Abgeordnetenhaus kann nun binnen 4 Monaten das Begehren annehmen und die Umsetzung veranlasen. Kommt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Beschluss des Abgeordnetenhauses zu Stande oder lehnt das Abgeordnetenhaus bereits zuvor die Annahme ab, kann die „Initiative Volksentscheid ‚Deutsche Wohnen & Co enteignen'“ die Durchführung des Volksbegehrens verlangen.

 

 

 

„Durchführung des Volksbegehrens“ bedeutet: Auf amtlch vorbereiteten Unterschriftenlisten können Unterschriften für den Volksentscheid gesammelt werden. Fordern 7 % der wahlbereichtigten BerlinerInnen (das sind ca 210.000 Personen) Innerhalb von 4 Monaten den Volksentscheid, ist dieser vom Landeswahlamt durchzuführen.

 

 

Da nicht mit einer Übernahme des Begehrens durch das Abgeordnetenhaus zu rechnen ist – eine Unterstützung ist bislang nur von LINKEN und Grünen/Bündnis/90 signalisiert -, können wir davon ausgehen, dass bald mit der Unterschriftensammlung für den Volksentscheid begonnen wird.

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  1. September 2020

 

Milieuschutz für die Planungsräume Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz

 

der Antrag auf Milieuschutz für die Planungsräume Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz (BVV-DS 1599/5) ist in der Sitzung des Stadtentwichlungsausschusses am 16. September 2020 vertagt worden.

 

 

 

Die nächste Sitzung ist am 7. Oktober 2020. Sollte der Beschlussantrag nun am 7. Oktober im Ausschuss behandelt werden, wird er der BVV am 29. Oktober zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

 

Link zum Milieuschutzantrag (BVV-DS 1599/5):

https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/politik/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=7611

 

 

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  1. August 2020

 

Gemeinsamer Antrag der BVV-Fraktionen von SPD, LINKEN und Grünen auf Milieuschutz

für die Planungsräume Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz

 

Die Fraktionen von SPD, Grünen und LINKEN bringen zur Bezirksverordnetenversammlung am 27. August 2020 den gemeinsamen Antrag ein, die Planungsräume Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz umgehend unter vorläufigen Milieuschutz zu stellen. Der Antrag trägt die BVV-Drucksachen-Nr „DS 1599/5“ und ist abrufbar über  

 

https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/politik/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=7611

 

 

Anmerkung: In der Sitzung am 27. August 2020 hat die BVV den Antrag zur Stellungnahme in den Stadtentwicklungsausschuss

 

überwiesen.

 

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  1. August 2020

 

Demo zum Milieuschutz für Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz – Kurzbericht

 

Über 90 AnwohnerInnen und Unterstützer sind dem Demo-Aufruf gefolgt. An drei Haltepunkten der Route haben MieterInnen über ihre Verdrängungssituation gesprochen. Die spezifischen Umstände, die Verdrängung ankündigen, sind in erster Linie: Umwandlung in Eigentumswohnungen, bevorstehende Modenisierungen und Sanierungen, Leerstand. Ohne Mietendeckel würde in etlichen Fällen auch allein die bloße Anpassung an die „ortsübliche Miete“ verdrängend wirken.

 

 

Die BVV-Fraktionen, die 2017 den Anwohnerantrag auf Milieuschutz mitgetragen haben – also Grüne/LINKE/SPD – erklärten über ihre jeweiligen baupolitischen Sprecher, dass sie die Demo-Forderung unterstützen und eine entsprechende Aufforderung an das Bezirksamt der Bezirksverordnettenversammlung zur Beschlussfassung vorlegen wollen. In gleicher Weise äußerten sich die Bundestagsabgeordnete Lisa Paus (Grüne) und Ülker Radziwill (SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus).

 

 

Fotos zur Demo finden sich hier unter > Blog – Milieuschutz-Demo .

 

 

Die Berliner Morgenpost hat dem Milieuschutz im Bezirk – ebenfalls mit Bildern – zwei Artikel in der online-Ausgabe gewidmet:

 

https://www.morgenpost.de/bezirke/charlottenburg-wilmersdorf/article230209444/Charlottenburger-demonstrieren-fuer-mehr-Milieuschutz.html

https://www.morgenpost.de/bezirke/charlottenburg-wilmersdorf/article230226704/SPD-Linke-Gruene-und-Anwohner-fordern-mehr-Milieuschutz.html

 

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  1. August 2020

 

BI Stuttgarter Platz und MieterWerkStadt Charlottenburg > gemeinsamer Aufruf zur Milieuschutz-Demo:

 

 

Milieuschutz für Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz/Stutti

 

Mit einem von 1500 Unterschriften getragenen Einwohnerantrag haben die MieterInnen den Bezirk im Mai 2017 aufgefordert, für das Gebiet zwischen Pulsstraße und Stuttgarter Platz Milieuschutz zu erlassen.

 

Seit Anfang des Jahres steht der Teilbereich „Klausenerplatz“ unter Milieuschutz. Die Gebiete „Schloßstraße“ und „Amtsgerichtsplatz“ warten weiter auf eine Unterschutzstellung.

 

Uns ist das nicht verständlich:

– Die vom Bezirk veranlassten Untersuchungen hatten im Herbst 2019 ergeben, dass beide Bereiche ein erhebliches Potential für

 mietsteigernde Veränderungen an den Gebäuden aufweisen.

– Der Untersuchung ist ferner zu entnehmen, dass für Haushalte mit geringem Einkommen eine evidente Verdrängungsgefahr

 

besteht. Betrachtet man nur die Haushalte mit weniger als 2000 € Monatsnettoeinkommen, sind mehr als 20 % der Haushalte des Gebiets (in Zahlen: knapp 3200 Haushalte mit rd. 5000 Personen) akutem Verdrängungsdruck ausgesetzt.

 

Es gilt, die Forderung nach Milieuschutz sichtbar zu bekräftigen:

 

Wir rufen alle AnwohnerInnen und UnterstützerInnenzu einer Demonstration

 

 

 am Dienstag, dem 18. August 2020, 18 Uhr, auf.

 

 

Treffpunkt: Mittelstreifen der Schloßstraße, Höhe Knobelsdorff-/Zillestraße.

 

 

 Die Route führt von dort über den Stuttgarter Platz zur Ecke Leonhardt-/Friedbergstraße, an der dann die Schlusskundgebung stattfindet.

 

 

Vorgesehen sind Redebeiträge Betroffener an einzelnen Haltepunkten. Statements des Stadtrats und der VertreterInnen der BVV-Fraktionen, die 2017 unserem Einwohnerantrag beigetreten sind, sind angefragt.

 

Verdrängung: NEIN! – Milieuschutz: JA!

 

 

 

Juli 2020  Bürgerinitiative Stuttgarter Platz  MieterWerkStadt Charlottenburg

 

 

 

Anmerkung 1:

 

Der Planungsraum Schloßstraße wird umschlossen von (im Uhrzeigersinn)

> Spandauer Damm > Kaiser-Friedrich-Straße > Bismarckstraße/Kaiserdamm > Saldernstraße > Knobelsdorffstraße > Schloßstraße

Der Planungsraum Amtsgerichtsplatz wird umschlossen von (im Uhrzeigersinn)

> Kaiserdamm/Bismarckstraße > Kaiser-Friedrich-Straße > Stuttgarter Platz (Bhf Charlottenburg) > Rönnestraße > Suarezstraße

> Witzlebenstraße > Witzlebenplatz

 

Anmerkung 2:

Was heißt Milieuschutz kurzgefasst?

Gilt Milieuschutz, darf der Vermieter bauliche Veränderungen und Wohnungsumwandlungen nur mit Genehmigung des Bezirksamtes vornehmen. Das Bezirksamt verweigert die Genehmigung, wenn durch die Folgen der beantragten Maßnahme (etwa: Mieterhöhung, Verringerung des Wohnungsangebots) der Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gefährdet wird.

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  1. Juli 2020

 

Hürde für „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ ausgeräumt

 

Die Initiative Volksentscheid folgt den Empfehlungen der Senatsinnenverwaltung, den Text des Begehrens zu modifizieren.

 

 

Ursprünglich hieß es in dem Beschlusstext, der Senat werde zur Erarbeitung eines Gesetzes zur Überführung von Immobilien in Gemeineigentum aufgefordert . Laut Inforadio vom 22. Juli 2020 ist nun in der überarbeiteten Fassung die Rede davon, dass der Senat aufgefordert werde, alle Maßnahmen einzuleiten , die zur Überführung von Immobilien in Gemeineigentum erforderlich seien.

 

Die Initiative sieht in der neuen Formulierung lediglich eine redaktionelle Modifizierung und wird jetzt in die Phase zur Sammlung der Unterschriften für die Durchführung des Volksentscheids eintreten.

 

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  1. Juni 2020

 

Volksentscheid Deutsche Wohnen & Co enteignen

 

Innensenator hat formale Bedenken

 

Die Zulässigkeit des Volksentscheids wird seit knapp einem Jahr bei der Senatsverwaltung für Inneres – SenInn – geprüft. Der Träger des Begehrens, der „Mietenvolksentscheid e.V.“, hat diese zögerliche Bearbeitung zum Anlass genommen, beim Verwaltungsgericht Berlin Untätigkeitsklage zu erheben (s. hier > 18. Mai 2020 ).

 

Nach zwischenzeitlichen Kontaktaufnahmen mit SenInn verlautet nun, dass die Prüfungen weitgehend abgeschlossen seien und vermutlich förmliche Bedenken gegen die Art des Begehrens erhoben würden. Diese Vorbehalte bezögen sich darauf, dass der „Mietenvolksentscheid e.V.“ keinen Gesetzesentwurf zur Vergesellschaftung zur Abstimmung stellt, sondern stattdessen einen Auftrag an den Senat formuliert, auf dessen Grundlage dieser einen Gesetzentwurf in das Abgeordnetenhaus einbringen soll.

 

Mietenvolksentscheid e.V. bleibt in Gesprächen mit SenInn und verfolgt dabei weiter die Freigabe des bisherigen Petitums.

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  1. Juni 2020

 

Mietenwahnsinns-Demo am Samstag, dem 20. Juni, 14 Uhr, Potsdamer Platz

 

Unter dem Motto „Shut down Mietenwahnsinn – sicheres Zuhause für alle!“ veranstaltet das Aktionsbündnis gegen Verdrängung und Mietenwahnsinn einen bundesweiten Aktionstag, an dem folgende Forderungen propagiert werden:

 

 

1) Mietschulden erlassen

Mietschuldenerlass bei Wohnraum und Kleingewerbe statt Subventionen für hohe Mieten und Finanzinvestor*innen!

 

2) Mieten senken – Gewinne umverteilen

Höchstmieten festsetzen! Krisengewinne abschöpfen und Wohnungskonzerne vergesellschaften!

 

3) Wohnungen für alle!

Wohnungslose und Geflüchtete in Wohnungen unterbringen! Zwangsräumungen, Versorgungssperren und Kündigungen

 

verhindern!

 

 

Link zum Aufruf des Veranstalters: https://www.housing-action-day.net/

 

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  1. Mai 2020

 

Bürgerbeteiligung erleichtern und verbessern

 

Am 26. Mai 2020 haben die Koalitionsfraktionen das Gesetz zur Anpassung des Abstimmungsrechts in das Abgeordnetenhaus eingebracht (Drucksache 18/2723).

 

Es soll Verfahren der Bürgerbeteiligung (Volksbegehren, -initiativen und -entscheide) erleichtern und beschleunigen. Hierzu gehört neben anderem die Begrenzung der Zulässigkeitsprüfung für Volksentscheide auf 5 Monate und die Begrenzung für die amtliche Kostenschätzung für die mit der Umsetzung eines Volksentscheids verbundenen Kosten auf 2 Monate; der Verschleppung einer Zulässigkeitsprüfung wie kürzlich beim Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ wäre damit die Grundlage entzogen.

 

Der vollständige Entwurfstext kann heruntergeladen werden unter

https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2723.pdf

 

Übersichtliche Zusammenfassungen der Regelungen finden sich u.a. bei taz und Neuem Deutschland:

https://taz.de/Volksentscheide-in-Berlin/!5686721/

https://www.neues-deutschland.de/artikel/1137359.foulspiel-wird-schwieriger.html

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  1. Mai 2020

 

Selbstbindung der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften anlässlich der Pandemie

 

Am 20. Mai haben die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften ihr gemeinschaftliches Versprechen an ihre Mieter und an die Stadt veröffentlicht. Das Versprechen hat folgenden Wortlaut

 

Unser BerlinFairsprechen:

Auf die sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften können Sie bauen!

 

Die Corona-Pandemie und ihre Folgen betreffen jede und jeden. Ein sicheres Zuhause war nie so wichtig wie in diesen Tagen. Als städtische Wohnungsbaugesellschaften sind wir uns unserer Verantwortung in dieser Situation sehr bewusst.

 

Deshalb haben wir uns gemeinsam auf ein umfassendes Maßnahmenpaket verständigt: unser BerlinFairsprechen .

 

 

 Damit helfen wir unseren Mieter*innen, so sicher und sorgenfrei wie möglich durch die Pandemie zu kommen.

 

Fairsprochen : Damit die Miete keine weitere Sorge wird

 

  • Während der Pandemie verzichten wir auf Mieterhöhungen.

 

  • Wir ermöglichen Stundungen und Ratenzahlungen. Bei Mietzahlungsschwierigkeiten werden die Nettokaltmieten gestundet und Ratenzahlungsvereinbarungen mit unseren Mieter*innen abgeschlossen. Bei sozialen Härten finden wir im Sinne unserer Mieter*innen kulante Lösungen.

 

  • Bei Stundungen von Mietschulden infolge der Pandemie verzichten wir selbstverständlich auf Verzugszinsen.

 

  • Auch Betriebskosten-Nachzahlungen für das Jahr 2019 können bei Bedarf gestundet werden.

 

Fairsprochen : Damit niemand zurückbleibt

 

  • Bei Prüfungen, ob Mietschulden Folge der Pandemie sind, gehen wir im Sinne unserer Mieter*innen schnell, unbürokratisch und kulant vor.

 

  • Während der Pandemie verzichten wir auf Räumungen bewohnter Wohnungen.

 

  • Wir stehen auch in Zeiten der Krise zu unseren vielen etablierten Partnerschaften mit sozialen Organisationen, die jetzt mehr denn je in den Kiezen gebraucht werden. Mit Spenden und durch Sponsoring unterstützen wir ihre Arbeit.

 

  • Bei Bedarf unterstützen wir Schulen und Bildungsverbünde in unseren Bestandsschwerpunkten mit Hard- und Software.

 

Fairsprochen : Damit alle gut informiert bleiben

 

  • Wir bauen den Online-Service für Mieter*innen stetig weiter aus. Damit sollen alle Anliegen rund ums Wohnen so schnell wie möglich geklärt werden. Diese Digitalisierungsoffensive ermöglicht auch über Pandemie hinaus noch mehr und noch bessere Kommunikation.

 

  • Wir klären Mieter*innen umfassend über ihre erweiterten Rechte auf, unterrichten sie zu ihren Informations- und Beratungsmöglichkeiten und unterstützen bei Hilfen in den Nachbarschaften.

 

  • Durch die Sozialdienste beraten wir passgenau, wie Mietschulden vermieden werden können, und helfen konkret beim Beantragen von staatlichen Leistungen.

 

Fairsprochen : Damit Berlins Wirtschaft in Gang bleibt

 

  • Wir setzen alle Neubau-, Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen fort, die ohne Zugang zu bewohnten Wohnungen möglich sind. So können wir weiter bauen und modernisieren und trotz Krise mehr Wohnungen für Berlin zur Verfügung stellen.

 

  • Von jedem Euro, den wir ausgeben, bleiben 84 Cent in Berlin-Brandenburg, 75 Cent davon sogar direkt in Berlin. Mit unseren Investitionen bauen wir deshalb nicht nur weiter für die Entspannung des Wohnungsmarkts und den Klimaschutz, sondern unterstützen auch die zahlreichen Bau- und Handwerksbetriebe in unserer Region sowie unsere vielen Dienstleister. Auf diese Weise sichern wir viele Arbeitsplätze.

 

  • Wir verzichten auf Kurzarbeit.

 

  1. Mai 2020

Degewo/GESOBAU/Gewobag/HOWOGE/STADT UND LAND/WBM

 

Text kann als pdf-Datei heruntergeladen werden über

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiAp8WyxcXpAhWGGewKHZiHA7EQFjABegQIAhAB&url=https%3A%2F%2Fwww.degewo.de%2Fdarauf-koennen-sie-bauen-unser-berlinfairsprechen%2F&usg=AOvVaw3Edp5DK0gs2TvTA6HCvSdT

 

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  1. Mai 2020

 

Volksbegehren zur Vergesellschaftung von Wohnraum :

 

 

„Deutsche Wohnen & Co enteignen“ reicht am Montag Klage gegen das Land Berlin wegen verschleppter Prüfung ein!

 

Die „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ hat hierzu folgenden Text ins Netz gestellt:

 

 

Einreichung & Demo

Verwaltungsgericht Berlin

(Kirchstraße 7, Moabit)

Montag, 18.5., 14:00 Uhr

 

319 Tage sind genug – Schluss mit der Blockade unseres Volksbegehrens!

 

Seit 319 Tagen wird das Volksbegehren „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ durch den Berliner Senat blockiert. Schon im Juni 2019 hat unsere Initiative 77.001 Unterschriften eingereicht und damit die erste Stufe abgeschlossen. Seitdem verschleppt der zuständige Innensenator Andreas Geisel (SPD) die rechtliche Prüfung des Volksbegehrens. Dabei ist die Rechtslage klar, denn mittlerweile belegen sechs Gutachten: die von uns vorgeschlagene Vergesellschaftung der Berliner Wohnungsbestände großer Immobilienkonzerne ist verfassungsmäßig.

 

Dass Volksbegehren unendlich lange totgeprüft werden, widerspricht jeder Idee von direkter Demokratie, ist aber leider gängige Praxis, wie die Beispiele des Volksbegehrens für Gesunde Krankenhäuser oder des Berlin-Werbefrei-Volksbegehrens zeigen.

 

Wir sagen: Es reicht! Direkte Demokratie darf nicht länger blockiert werden. Herr Geisel, schließen Sie die rechtliche Prüfung ab und geben Sie die zweite Phase unseres Volksbegehrens frei!

 

Am Montag, den 18.5. um 14 Uhr reichen wir offiziell Klage wegen Untätigkeit gegen den Berliner Senat ein. Kommt zu unserer Protestkundgebung vor das Verwaltungsgericht Berlin in Moabit! Es wird Musik und Redebeiträge von verschiedenen stadtpolitischen Initiativen und Volksbegehren geben.

 

Da wegen der Corona-Pandemie derzeit nur Kundgebungen mit maximal 50 Personen genehmigt sind, bitten wir um Anmeldung unter aktionen@dwenteignen.de.“

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  1. Mai 2020

 

Soforthilfeprogramm für MieterInnen

 

Zur aktuellen Lage der MieterInnen – sowohl von Wohnraum als auch von Gewerberaum – hat die Linksfraktion am 12. Mai 2020 einen Antrag in den Bundestag eingebracht (Bundestagsdrucksache 19/19144).

 

Der Analyse der Situation folgt das von der Bundesregierung geforderte Maßnahmenpaket. Der Antrag, der noch nicht im Plenum behandelt worden ist, kann im Netz abgerufen werden unter

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/191/1919144.pdf

 

 

 

Das Maßnahmenpaket umfasst folgende 9 Punkte:

 

  1. ein Moratorium für Mieterhöhungen;

 

  1. das Verbot von Zwangsräumungen;

 

  1. das Verbot jeder Kündigung von Mieter*innen in Wohnraum und Gewerbe;

 

  1. ein Moratorium für Kreditverpflichtungen von selbstnutzenden Wohneigentümer*innen sowie von Privatvermieter*innen in Zahlungsschwierigkeiten, welche seit Ausbruch der sog. Corona-Krise aufgetreten sind und nachweislich mit ihr in Zusammenhang stehen;

 

  1. eine gesetzliche Senkung der Nettokaltmiete um 30 Prozent für Mieter*in-nen, die Corona-bedingt von erheblichen Einkommensverlusten betroffen sind. So werden Vermieter an den Krisenkosten beteiligt, anstatt diese alleine den Mieter*innen aufzubürden. Liegen die Einkommen über die sog. Corona-Krise hinaus (nach 2020) weiterhin um mindestens ein Drittel niedriger als vor der Krise, sind Mieten dauerhaft auf die ortsübliche Vergleichsmiete abzusenken;

 

  1. einen Härtefallfonds „Soziales Wohnen“, der Privatvermieter*innen und, kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsgesellschaften sowie klei-nen Wohnungsunternehmen, die aufgrund der sog. Corona-Krise in wirt-schaftliche Not geraten, schnelle, unbürokratische Hilfen gewährt;

 

  1. Mieter*innen haben Anspruch auf schnelle, unbürokratische Hilfen, um Corona-bedingte Mietschulden und langfristig den Verlust der eigenen Woh-nung auszuschließen;

 

  1. eine Wohngeldanpassung, die Haushalten mit aktuellen Einkommen innerhalb der geltenden Bemessungsgrenzen für Wohnberechtigungsscheine garantiert, dass sie nicht mehr als 30 Prozent ihres Haushaltsnettoeinkommens für die Bruttowarmmiete oder für die Kostenbelastung im selbstgenutzten Wohneigentum ausgeben müssen;

 

  1. die schnellstmögliche Auflösung von Sammelunterkünften mit Mehrbettzimmern und die dezentrale Unterbringung von Wohnungslosen und Geflüchteten in angemessenem Wohnraum. Für gewaltbetroffene Frauen müssen zusätzliche Schutzwohnungen bereitgestellt werden.

 

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  1. April 2020

 

Erlass von Vorschriften zur Ausführung des Mietendeckelgesetzes

 

 

 

Im Amtsblatt für Berlin hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen am 17. April 2020 folgende Ausführungsvor-schriften veröffentlicht:

 

 

– Amtsblatt 2020, S. 2216 ff:

 Ausführungsvorschriften zum Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ( AV-MietenWoG Bln )

 

 

 

– Amtsblatt 2020, S. 2211 ff:

 

Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietzuschuss nach § 9 des Gesetzes zur Mietbegrenzung im Wohnunswesen in Berlin ( MietzuschussVV nach § 9 MietenWoG Bln )

 

 

 

Die Regelungen können über die Amtsblatt-Seite des Landesverwaltungsamtes heruntergeladen werden:

https://www.berlin.de/landesverwaltungsamt/logistikservice/amtsblatt-fuer-berlin/

 

 

 

Die Ausführungsvorschriften (AV-MietenWoG Bln) enthalten Erläuterungen und Begriffsbestimmungen zu den Regelungen des Mietendeckelgesetzes.

 

 

Die MietzuschussVV betreffen Fälle, in denen dem Vermieter gestattet wird, die preisrechtlch zulässige Miete zu überschreiten, weil sonst die Vermietung objektiv unwirtschaftlich würde. Über die Feststellung der unbilligen Härte für den Vermieter entscheidet die Inverstitionsbank Berlin ebenso wie über die Anträge betroffener Mieter auf Mietzuschuss.

 

 

 

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  1. April 2020

 

Der „ Endbericht Vertiefende Untersuchung Klausenerplatz/Sophie-Charlotte-Platz 2020 “ liegt vor!

 

 

 

Der Bericht des vom Bezirk mit den Milieuschutzuntersuchungen beauftragten Büros (LPG) kann auf der Webseite des Bezirks heruntergeladen werden:

https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/staedtebauliche-bauberatung/artikel.652304.php

 

 

Die vom Bezirksamt hierzu herausgegebene Pressemitteilung findet sich unter:

https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.919570.php

 

 

 

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  1. April 2020

 

Auskunftspflichten des Vermieters nach dem Mietendeckelgesetz

 

 

Das „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“

 

download über > https://stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnraum/mietendeckel/

(im Folgenden MietendeckelG) verpflichtet die VermieterInnen zu Auskünften

– über die „Stichtagsmiete“ (unten A),

– über die Mietobergrenze (unten B).

 

Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist als Ordnungswidrigkeit zu ahnden (unten C).

 

A Auskunft über die Stichtagsmiete

 

Der Stichtag für die Feststellung der zulässigen Miete ist 18. Juni 2019. Ist eine Mietvereinbarung zwischen den Mietparteien vor diesem Tag abgeschlossen worden, bleibt die vereinbarte Miete auch nach dem Inkrafttreten des MietendeckelG (23.2.2020) gültig und zahlbar.

 

Die VermieterInnen haben neuen MieterInnen anlässlich des Vertragsschlusses unaufgefordert Auskunft über die letzte Mietvereinbarung vor dem 18. Juni 2019 zu geben. Auf Verlangen ihrer BestandsmieterInnen sind sie ebenfalls zu dieser Auskunft verpflichtet.

 

Die sich aus dieser Vereinbarung ergebende Miete wird vorerst bis zum 23.11.2020 geschuldet. Ab diesem Zeitpunkt ist sie auf die dann geltende preisrechtlich zulässige Mietobergrenze zu senken, sofern sie diese übersteigt (Art. 1 § 5 in Verbindung mit Art 4 Abs. 1 Satz 2 MietendeckelG).

 

Die Wirkung des Stichtags lässt sich an folgender Fallkonstellation erkennen:

 

Ein Vermieter verlangt am 10. Mai 2019 die Zustimmung zu einer Nettokalt-mieten-Erhöhung von 500 € auf 550 € monatlich ab dem 1. September 2019. Der Mieter stimmt

– im ersten Fall am 10 Juni 2019,

– im zweiten Fall am 2. Juli 2019

zu.

 

Im ersten Fall ist die neue Mietvereinbarung mit der Zustimmung vom 10. Juni zustande gekommen. Die Vereinbarung liegt damit vor dem 18. Juni und bleibt damit auch nach Inkrafttreten des MietendeckelG maßgeblich. Der Mieter hat ab September 2019 eine Monatsnettokaltmiete von 550 € zu zahlen.

 

Im Zweiten Fall liegt die Zustimmung nach dem 18. Juni 2019. Sie verliert nach Inkrafttreten des MietendeckelG ihre Wirkung, und zwar von Beginn der beabsichtigten Mieterhöhung an. Der Mieter zahlt hier also weiter 500 € Monatsnettokaltmiete und der Vermieter muss ihm die überhöhten Zahlungen im Zeitraum von September 2019 bis Februar 2020 (6 x 50 € = 300 €) zurückzahlen.

 

B Auskunft zur Mietobergrenze

 

Zur Mietobergrenze haben die VermieterInnen unaufgefordert Auskunft zu geben. Diese Pflicht ist bis spätestens zum 23. April 2020 zu erfüllen. Unterlässt der Vermieter diese Auskunft oder gibt er sie erst nach Ablauf der Frist, handelt er ordnungswidrig.

 

Geregelt ist die Mietobergrenze in Art. 1 §§ 4 bis 7 und 11 Abs. 1 Nr. 3, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 MietendeckelG. Sie gilt bereits jetzt bei einem Mieterwechsel, bei Bestandsmietverhältnissen greift sie ab dem 23. November 2020

 

Die Mietobergrenze (preisrechtlich zulässige Nettokaltmiete)wird ermittelt aus

– der Tabellenmiete (Art. 1 § 6 Abs. 1 MietendeckelG),

– Zuschlägen für Zweifamilienhaus und für moderne Ausstattung (Art. 1 § 6 Absätze 2 und 3),

– Zuschlägen für Modernisierungen nach Inkrafttreten des Gesetzes (Art. 1 § 7),

– einem Aufschlag von 20% auf Tabellenmiete und Zuschläge (Art 1 § 5 Abs. 1 Satz 2) sowie

– einem Wohnlagenkorrektiv (Art. 1 Abs. 1 Satz 3).

 

Die Tabellenmiete staffelt sich nach Bezugsfertigkeit der Wohnung und der Ausstattung (Bad/Sammelheizung).

 

Eine Berechnung könnte konkret wie folgt aussehen:

 

– Tabellenmietsatz (bezugsfertig zwischen 1919 und 1949, mit Sammelheitung und Bad) 6,27 €

 

– Zuschlag für moderne Ausstattung (schwellenlos erreichbarer Personenaufzug, Einbauküche,

 

 überwiegend Parkettfußböden) 1,00 €

 

– Aufschlag von 20% auf 7,27 € (6,27 € + 1,00 €)  1,45 €

 

– Wohnlagenkorrektiv für gute Wohnlage 0,74 €

 

Gesamt (= Mietobergrenze) 9,48 €

 

Übersteigt eine Miete diese Mietobergrenze ist sie verboten. Bei Bestandsmietverhältnissen gilt dieses Verbot ab dem 23. November 2020. Nimmt der verlangt der Vermieter danach dennoch eine höhere Miete, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

C Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

 

Das Verbot überhöhter Mieten (Art. 1 § 5 MietendeckelG) verfolgt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen .

 

Bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten – also den Verstößen gegen die Auskunftspflichten – obliegt die Verfolgung den bezirklichen Wohnungsämtern (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 MietendeckelG).

 

Für MieterInnen, denen die VermieterInnen nicht hinreichend Auskunft erteilen, ist ein einheitliches Formular zur Anzeige bei den Wohnungsämtern entwickelt worden. Es trägt den ausführlichen Titel

 „Formular zur Auskunft über die Miethöhe und zur Nichterfüllung der Auskunftspflicht(Formular zur Überprüfung der zulässigen Miethöhe gemäß  § 3 i. V. m. § 4 Gesetz zur Mietenbegrenzung i. Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) durch den Mieter*innen und/oder Nichterteilung der   Auskunft durch den Vermieter*innen gemäß § 6 Abs. 4 MietenWoG Bln)“

und ist abrufbar über

  https://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/download/wohnen/MietenWoGAuskunft.pdf

 

Um die Bearbeitung von Verstößen gegen die Mietobergrenze kümmert sich die Abteilung IV der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

Württembergische Straße 6, 10707 Berlin, Tel.: 90139-3000 – Telefonzentrale -und 90139-4700 – Abt. IV -, poststelle@sensw.berlin.de

 

WM, 6.4.2020

 

 

Siehe zum Thema auch unten den Beitrag vom 17. März 2020: „Mietendeckelgesetz in Kraft: Vermieter sind in der Pflicht!“

 

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  1. März 2020

 

Mieterschutz in der Corona-Krise

 

Zu diesem Thema hat die MieterWerkSadt Charlottenburg am 27. Mörz 2020 folgende Rund-Mail versandt:

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Liebe MitstreiterInnen,

am 25. März hatte ich angekündigt, dass wir uns in diesen kontaktfeindlichen Zeiten häufiger zu aktuellen kiezrelevanten mietenpolitischen Themen per RundMail bei Ihnen / bei Euch melden wollen.

 

Hierzu haben wir jetzt nachstehend den ersten Beitrag von Matthias Steinfath.

 

Herzliche Grüße W.M.

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Mieterschutz in der Corona-Krise

 

Die Krise, die wir durchleben, bedroht nicht nur unsere Gesundheit, sondern auch die wirtschaftliche Existenz von vielen Arbeiter(inne)n, Angestellten und (Solo)Unternehmer(inne)n, deren Einkünfte stark reduziert werden oder ganz wegfallen. Dass damit auch der Verlust der Wohnung droht und dem entgegen gehandelt werden muss, ist inzwischen allgemein anerkannt. Ferner ist auch anerkannt, dass der Verlust der Wohnung oder schon jetzt gegebene Wohnungslosigkeit intolerabel sind. Im Folgenden werde ich Maßnahmen und Vorschläge diese Frage betreffend vorstellen und diskutieren. Die Liste wird sicher nicht vollständig sein und – gut möglich – schon bald nicht mehr aktuell. In der MieterWerkStadt Charlottenburg wollen wir deshalb bemüht bleiben, Informationen nah zu den aktuellen Entwicklungen zu liefern.

 

Voranstellen möchte ich, dass meiner Meinung nach der aktuell wichtigste Schritt der sofortige vollständige Ersatz des Verdienstausfalls für alle durch die jetzige Krise Geschädigten durch den Bund wäre. In diesem Fall gäbe es für diese Gruppe von Menschen keine neuen mietrechtlichen Probleme. Der Bundestag hat auch Maßnahmen beschlossen. Auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums ( https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html#id1694894 )

finden sich dazu Hinweise. Ebenfalls auf der „Corona“-Seite des Bezirksamtes ( https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/aktuelles/artikel.908476.php ).

 

Nach dem, was dort steht, scheint es mir aber sehr zweifelhaft, ob es wirklich zu einem vollständigen Ersatz für alle kommt oder es nicht doch substanzielle Einkommensverluste geben wird.

 

Deshalb ist der ebenfalls beschlossene verstärkte Kündigungsschutz für Mieter während der Krise unter diesen Umständen das mindeste, was notwendig ist. Angaben finden sich dazu auf der Website des Bundesjustizministeriums:

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html . Demgemäß sind Kündigungen für Wohnungs- und Gewerbemieter, die durch Mietrückstände in den Monaten April bis Juni 2020 begründet werden und (!) nachweislich eine Folge der Corona-Pandemie sind, nicht zulässig. Die Pflicht zur Zahlung besteht aber weiterhin. Die Mietrückstände müssen bis zum 30. Juni 2022 mit Zinsen zurückgezahlt werden. Das scheint mir nun gerade auch der Pferdefuß an den Beschlüssen zu sein. Darauf hat auch der Berliner Mieterverein zu Recht hingewiesen:

https://www.berliner-mieterverein.de/presse/pressearchiv/beschluss-der-bundesregierung-zum-kuendigungsschutz-fuer-mieter-aussetzung-der-kuendigungsmoeglichkeiten-fuer-vermieter-kann-nur-ein-erster-schritt-sein.htm .

Mit dieser Nachzahlungspflicht droht als Folge der jetzigen Krise Wohnungsverlust und Verdrängung von Mietern mit geringem oder mittlerem Einkommen.

 

Das andere drängende Problem ist die Lage derjenigen, die unabhängig von der Coronakrise akut von Wohnungsnot bedroht sind oder schon wohnungslos sind. Der Senat hat die städtischen Wohnungsunternehmen für die Dauer der Krise verpflichtet, Kündigungen nicht auszusprechen und Zwangsräumungen nicht vollziehen zu lassen ( https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.911191.php ). Er bittet in der gleichen Pressemitteilung darum, dass auch private Vermieter keine Zwangsräumungen vornehmen lassen. Ferner heißt es in dieser Mitteilung: „Der Senat wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Durchsetzung von Räumungstiteln für Wohnraum bis auf Weiteres auszusetzen.“ Leider habe ich keine Erläuterung dazu gefunden, was das konkret heißt.

 

Wie Wohnungslosen geholfen werden soll, habe ich weder auf den Senatsseiten noch auf der Seite des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf gefunden. Auf der letztgenannten Website finden sich auch keine Angaben zum Mieterschutz ( https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/aktuelles/artikel.908476.php ).

 

Die Fraktion der Linken in der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf setzt sich für die Unterbringung von Wohnungslosen, Geflüchteten und allgemein Hilfe Bedürftigen ein ( https://www.linksfraktion-charlottenburg-wilmersdorf.de/aktuelles/meldungen/detail/news/bezirk-muss-schutz-von-raeumungsgefaehrdeten-wohnungslosen-und-hilfsbeduerftigen-menschen-im-bezirk ). Dazu soll auch die vorübergehende Nutzung von Hostels und Hotels, die ja weitgehend leerstehen dürften, geprüft werden. Diese Initiative scheint mir unterstützenswert.

 

Hinweis: Alle angegeben Websites wurden am 27.3.2020 aufgesucht.

 

 

 

MS, 27.3.2020

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  1. März 2020

 

(Text des Info-Flyers zum Mietendeckelgesetz)

 

Mietendeckelgesetz in Kraft: Vermieter sind in der Pflicht!

 

Das „Mietendeckelgesetz“ (Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin – MietenWoG Bln -, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2020, S. 50 ff) ist am 23. Februar 2020 in Kraft getreten.

 

Mieten, die die im Gesetz festgelegten Obergrenzen übersteigen, gelten als verboten. Die Obergrenze kann nicht durch eine Vereinbarung der Mietvertragsparteien aufgehoben werden.

 

Verboten ist es, bei Abschluss eines neuen Mietvertrages mehr als die preisrechtlich zulässige Miete zu verlangen. Diese beträgt je nach Bezugsfertigkeit und Ausstattung der Wohnung pro m² monatlich:

 

(Tabelle zur preisrechtlich zulässigen (Monats-)Miete: § 6 Abs. 1 MietenWoG Bln)

 Nr / Erstmalige Bezugsfertigkeit der Wohnung und Ausstattung / Mietpreis pro m²

 1 bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad  6,45 €

 2 bis 1918 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,00 €

 3 bis 1918 ohne Sammelheizung und ohne Bad 3,92 €

 4 1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad  6,27 €

 5 1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder mit Bad  5,22 €

 6 1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad  4,59 €

 7 1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad  6,08 €

 8 1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,62 €

 9 1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad  5,95 €

 10 1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad 6,04 €

 11 1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad 8,13 €

 12 2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad 9,80 €

Anmerkung : Wohnungen, die bereits preisgebunden sind (z.B. im sozialen Wohnungsbau), und nach 2013 bezugsfertig gewordene Wohnungen

 

unterliegen der Preisbindung nicht.

 

Hinzu kommen Zuschläge für Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie für moderne Ausstattung (§ 6 Abs. 2 und 3 MietenWoG Bln).

 

Überhöhte Mieten sind in Bestandsmietverhältnissen ab dem 23. November 2020 verboten. Eine Miete gilt als überhöht, wenn sie 120 % des Tabellensatzes aus § 6 Abs. 1 nebst Zuschlägen nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 (s.o.) übersteigt. Dieser erhöhte Tabellensatz ist um den Wohnlagezuschlag bzw. -abschlag zu korrigieren; die Korrekturen betragen plus 0,74 € bei guter Wohnlage, minus 0,09 € bei mittlerer Wohnlage und minus 0,28 € bei einfacher Wohnlage (zur Orientierung: durchgehend mittlere Wohnlage haben Nehringstraße und Seelingstraße).

 

Werden nach dem 23. November 2020 höhere Mieten gezahlt, sind diese vom Vermieter zurückzuzahlen.

 

Das Gesetz erlegt dem Vermieter auch auf, seinen MieterInnen Auskunft „über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen“ (§ 6 Abs. 4). Kommt er dieser Verpflichtung nicht bis zum 23. April 2020 nach, kann dies ein Bußgeld nach sich ziehen.

 

Zuständig für die Überwachung der Vermieterpflichten aus dem MietenWoG Bln ist das Amt für Bürgerdienste Charlottenburg-Wilmersdorf (Hohenzollerndamm 174-177, 10713 Berlin, Tel.: 9029-15020, cw110000@charlottenburg-wilmersdorf.de . Bei Fragen steht den MieterInnen die bezirkliche Mieterberatung zur Verfügung:

https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/verwaltung/aemter/amt-fuer-buergerdienste/buergeraemter/artikel.755559.php

 

 

MieterWerkStadt Charlottenburg

 

Die Treffen der MieterWerkStadt Charlottenburg finden – öffentlich – jedem 1. Mittwoch im Monat um 18:30 Uhr im Mieter-Club, Neue Christstr. 8, 14059 Berlin. statt.

Webseite: https://mieterwerkstadt-charlottenburg.info/

@Mail: mieter-werk-stadt@web.de

 

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  1. März 2020

 

Mietenwahnsinn-Demo am 28. März 2020:

wegen der grassierenden Pandemie verschoben !!

 

Hierzu Presseerklärung von Housing-for-all vom 17. März: https://www.housing-action-day.net/

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  1. März 2020

 

Milieuschutz für weitere Bezirksregionen innerhalb des S-Bahn-Rings?

 

 

Der hierzu für den18. März 2020 anberaumte BVV-Stadtentwicklungsausschuss , in dem das Ergebnis zum Milieuschutz-Screening für die Bezirksregionen innerhalb des S-Bahn-Rings vorgestellt werden sollte, fällt aus (noch keine neue Terminierung).

 

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  1. März 2020

 

MieterWerkStadt Charlottenburg fordert:

Verdrängungschutz ( Milieuschutz) für die EinwohnerInnen rund um den Stutti & Schloßstraße sofort

 

Das Bezirksamt CW hat auf seiner Sitzung am 18.12.2019 beschlossen, eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet Klausenerplatz zu erlassen.

 

 

Diese Entscheidung wurde u.a. mit den Ergebnissen der von der Ladesweiten Planungsgesellschaft ( LPG) erstellten vertiefenden Untersuchung ( Haushaltsbefragung) begründet.

 

 

Die auf der Homepage des BA veröffentlichen Präsentation des Gutachtens der LPG liefern aktuelle Informationen über den Zustand des Wohnungsbestands und die Sozialstruktur der Wohnbevölkerung auch für die o.g. Planungsräume: Amtsgerichtsplatz ( Rund um den Stutti) und die Schloßstr. Es werden viele Anhaltspunkte für die Entscheidung zusammengetragen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß einer Erhaltungsverordnung sowohl für das Gebiet um den Klausenerplatz als auch der Schloßstraße und dem Amtsgerichtsplatz vorliegen ( Aufwertungspotenzial, Aufwertungsdruck und Verdrängungsdruck) .

 

 

Die folgenden Daten enstammen aus der auf der Homepage des BA CW veröffentlichte Präsentation der LPG “ Vertiefende Untersuchung zur sozialen Erhaltungsverordnung im Gebiet Klausenerplatz- Infoveranstaltung Rathaus Charlottenburg 14.1.2020″:

 

 

Aufwertungspotentenzial – Gehobenene Aufwertungsmerkmale

 

 

Hier ergibt sich für die Gebiete um die Schloßstraße und den Amtsgerichtsplatz sowie Klausenerplatz das Bild aus Seite 19 der

 

Folien.

Fazit: In einzelnen Erhebungskategorien gibt es eine bessere Ausstattung der Wohnungen um den Amtsgerichtsplatz und der

 

Schloßstr. allerdings findet man auch hier noch erhebliches Potential zur baulichen Aufwertung ( siehe Folie 19: Badezimmer mit

 

getrennter Dusche & Badewanne: Klausenerplatz 13,3%,Schloßstr. 17,4%, Amtsgerichtsolatz 23,2 %

Energiesparende Heizungsanlage: Klausenerplatz 4,3 %, Schloßstr. 1,9 %, Amtsgerichtsplatz 2,3 %

 

Aufwertungsdruck

 

 

In den Folien der Präsentation der LPG wird eingeräumt, dass sowohl im Bereich des Klausenerplatzes als auch der Schloßstr.

 

und dem Amtsgerichtsplatz Aufwertungsdruck feststellbar ist, der sich im südlichen Bereich intensiviert

– Mietentwicklung ( starker Anstieg der Angebots- und Bestandsmieten- starker Rückgang von günstigem Wohnraum bis 6,99

 €/m²)

– Umwandlung und Verkäufe ( Umwandlungsgeschehen und Wohnungsverkäufe sind zu hohen Anteil feststellbar-Intensivierung seit 2015)

– Baumaßnahmen und Modernisierung ( konstante Bautätigkeit im gesamten Gebiet – starke Zunahme von Modernisierungs- arbeiten seit 2010 – Modernisierungsanreize durch Modernisierungsumlage) > Folie 25.

 

Verdrängungsdruck

 

Zur Einkommenssituation der Einwohner am Amtsgerichtsplatz und der Schloßstraße läßt sich zunächst festellen, dass das duchschnittliche Haushalteinkommen über den Werten für Gesamtberlin und dem Bezirk CW liegt.

Allerdings ist dabei zu beachten, dass sowohl am Amtsgerichtsplatz als auch an der Schloßstr. nicht wenige BewohnerInnen

 

leben, die nur über ein Einkommen von unter 2000 € verfügen und die angesichts gerade im südlichen Teil des

 

  Untersuchungsgebiet festgestellte Dynamik des Umwandlungsgeschehen und Wohnungs-/ Hausverkäufe( Folie 31 und Folie 24)

 

 massiv und aktuell von Verdrängung bedroht sind.

 

 

In Haushalten mit Haushaltseinkommen von unter 2000 € leben

– Amtsgerichtsplatz Süd 14,9% der Bevölkerung

– Amtsgerichtsplatz Nord 21,3% der Bevölkerung

– Schloßstraße Süd  25,2 % der Bevölkerung

– Schloßstraße Nord 26,5 % der Bevölkerung

 

 

Gesamtbewertung: Der Schutz vor Verdrängung der Haushalte mit geringem Einkommen ( unter 2000 €) erfordert es, dass für

 

die gesamten Planungsräume: Schloßstr. und Amtsgerichtsplatz die Erhaltungsverordnung sofort erlassen werden muß, da sich

 

ansonsten die soziale Zusammensetzung der angestammten Einwohner dieser Planungsräume kurzfristig verändert und das

 

Land Berlin entsprechenden preiswerten Ersatzwohnraum schaffen muß.

 

KH, 12.3.2020

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PS:

Ein rechtliches Risiko für den Erlaß einer Erhaltungsverordnung nach § 171 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB ist nicht erkennbar.

Hinzuweisen ist auf die positive Entscheidung des VG Berlin AZ.: 19 K 125.15 vom 8.9. 2015 siehe RN 21 ff Betrifft Erhaltungsverordnung für das Gebiet : Barbarossaplatz/ Bayrischer Platz.

Das Wohngebiet wies eine starke soziale Polarisierung der Einwohnerstruktur ( Rentnerhaushalte mit geringem Einkommen : zugezogene gutsituierte Familen mit Kindern)auf. Das BA begründete den Erlaß der Erhaltungsverordnung mit dem Schutz gerade dieser Enwohnerstruktur.

Siehe auch i.d. Sinne: Schröder: Kommentar zum BauGB ( Hrsg.) , 9. Auflage 2019, BauGB § 172 RN 31 -38 oder Finkelnburg u.a., Öffentliches Baurecht , 7. Auflage 2017, § 33 RN 7-8

 

 

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  1. Februar 2020

„Mietendeckelgesetz“ in Kraft

 

Das „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln)“ ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 22. Februar 2020 veröffentlicht. Es tritt nun mit Wirkung vom 23. Februar in Kraft.

Der Text kann heruntergeladen werden über: https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/artikel.261829.php

 

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  1. Januar 2020

 

Schreiben derVertrauenspersonen des Einwohnerantrags zu BVV-DS 0299/5

(Milieuschutz für das Gebiet zwischen Puls- und Rönnestraße)

zur Versagung des Milieuschutzes für die Planungsräume

Schloßstraße, Amtsgerichtsplatz und Schloßgarten/Nord:

 

An die Fraktionen der Grünen, Linken und SPD in der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf

 

nachrichtlich an das Bezirksamt, z.H. Herrn Bezirksbürgermeister Naumann

 

Erhalt des Milieuschutzgebietes gem. dem Aufstellungsbeschluss des BA von Mitte Dezember 2018

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

als Initiatoren des Einwohnerantrages zur Einrichtung eines Milieuschutzgebietes rund um den Klausenerplatz wenden wir uns mit der Bitte an Sie:

 

Setzen Sie sich mit den Ergebnissen der vertiefenden Untersuchung zur sozialen Erhaltungsverordnung für das Gebiet rund um den Klausenerplatz erneut auseinander!

 

Anstoß für diese Bitte ist der Ablauf der Anwohner*innenversammlung im Rathaus Charlottenburg am 14. Januar 2020.

 

Die Entscheidung des Bezirksamts, das Milieuschutzgebiet wesentlich zu verkleinern, traf bei den Anwesenden auf keinerlei Verständnis. Sie wiesen auf den starken Verdrängungsdruck in allen nicht berücksichtigten Gebieten hin. Diese Einschätzung entspricht auch unseren Erfahrungen. Hinzuweisen ist hierbei auch darauf, dass die LPG selbst in ihren Folien davon spricht, dass die Mieterinnen und Mieter im gesamten Untersuchungsgebiet von Verdrängung bedroht sind.

 

Insbesondere geht aus den Unterlagen der LPG hervor, dass in den nicht für Milieuschutz empfohlenen Gebieten – mehr als 40% der Haushalte mehr als 30 % ihres Nettoeinkommens für die Miete ausgeben müssen. Bei einer Neuvermietung bekommt normalerweise niemand einen Vertrag, der mehr als 30% des Einkommens für die Miete ausgeben müsste. D.h. mindestens 40 % der Haushalte sind aus der Sicht der gewinnorientierten Immobilienwirtschaft Mieter ohne Potential.

 

Die Verdrängungsgefahr ist folglich auch in den Planungsräumen Schloßstraße und Amtsgerichtsplatz kein individuelles Problem, das sozialpflegerisch zu behandeln wäre. Diese Gefahr ist das Ergebnis von starken und anhaltenen Mietsteigerungen im gesamten Untersuchungsgebiet, wie der Vortrag der LPG selbst deutlich gemacht hat.

 

Die von der LPG präsentierten Unterlagen zeigen weiter, dass das Aufwertungspotential am Klausenerplatz zwar am höchsten ist, es in den anderen Planungsräumen aber immer noch mehr als genug Möglichkeiten gibt, durch Modernisierungen und Umwandlungen in Eigentums-wohnungen einen großen Teil der Bevölkerung zu verdrängen. So sind am Amtsgerichtsplatz 30% der Wohnungen in Eigentum umgewandelt, aber 70% eben nicht. Im Planungsraum Schloßstrasse sind es sogar 80% der Wohnungen, die noch umgewandelt werden können.

 

Zur Bewertung des Aufwertungsdrucks beim Amtsgerichtsplatz und bei der Schloßstraße ist auch zu berücksichtigen, dass hier der Prozess der Verdrängung durch Umwandlung und Verkauf von Wohnungen an Fahrt gewonnen hat und unbedingt zu stoppen ist.

 

Zudem erschließt sich nicht, welche Gründe dazu geführt haben, das Teilgebiet Pulsstraße, das zum Gebiet des Aufstellungsbeschlusses gehört, nicht in die Untersuchungen einzubeziehen.

 

Um die soziale Zusammensetzung im gesamten Untersuchungsgebiet zu erhalten, bedarf es der Unterschutzstellung des gesamten vom Aufstellungsbeschluss des Bezirksamts von Mitte Dezember 2018 umfassten Gebietes. Eine Neubewertung ist danach dringend nötig.

 

Wir bitten um Ihre Unterstützung!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Alban Becker Klaus Helmerichs Matthias Steinfath

 

P.S.: Wir hätten uns gefreut, wenn die Betroffenen vor der Entscheidung die Möglichkeit der Beteiligung erhalten hätten.

 

 

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  1. Januar 2020

 

Anwohner*innenversammlung zur Festsetzung der sozialen Erhaltungsverordnung „Klausenerplatz“

 

 

Zum 14. Januar 2020 hatte das Bezirksamt die AnwohnerInnen und interessieten BürgerInnen in den Festsaal des Rathauses Charlottenburg eingeladen, um über seine Entscheidung und die vorangegangenen Untersuchungen zu informieren.

 

 

Von den ursprünglich im Januar 2019 unter vorläufigen Schutz gestellten Planungsräumen („Schloßgarten“, „Schloßstraße“, „Amtsgerichtsplatz“) werden die „Schloßstraße“, der „Amtsgerichtsplatz“ und der nördliche Teil des „Schloßgartens“ Ende Januar 2020 aus dem Schutz entlassen; Genehmigungsvorbehalte für bauliche Veränderungen werden damit gegenstandslos.

 

Das Bezirksamt beabsichtigt nicht, die Anwohnerschaft hierüber zu unterrichten. Soweit sich MieterInnen nun gegen bauliche Vorhaben ihrer Vermieter wehren wollen, werden sie auf die kostenlose Rechtsberatung des Bezirks verwiesen; Orte, Termin und Kontakte für Anmeldung s.:

https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/verwaltung/aemter/amt-fuer-buergerdienste/buergeraemter/artikel.755559.php

 

Auf die Frage, wie die AnwohnerInnen sich nun gegen Verdrängungsdruck schützen können, verweist das Bezirksamt auf den in Kürze einzuführenden Mietendeckel und die Absicht, eine Konzeption für den Ankauf privater Wohngebäude zu entwickeln.

 

Die städtebaulichen Kriterien und die zu Ihrer Ermittlung vorgenommenen Untersuchungen werden von dem mit der Begutachtung beauftragten Büro dargestellt. Die „Präsentation“ und der „Informationstext“ zu den Ergebnissen der vertiefenden Untersuchung können von der Webseite des Bezirks heruntergeladen werden:

https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/staedtebauliche-bauberatung/artikel.652304.php

 

In der Aussprache wird erkennbar, dass die AnwohnerInnen die unterschiedliche Behandlung der untersuchten Gebiete nicht nachvollziehen können. Insbesondere sehen sie auch eine Verdrängungsgefahr für MieterInnen, deren Haushaltseinkommen am Mittelwert oder darüber liegen, die aber infolge der Größe der Wohnung und der bei Änderungen aufgerufenen Mieten durchaus in finanzielle Schwierigkeiten kommen können.

 

Vom Bezirksamt wird zugesichert, dass weiter Untersuchungen über die Milieuschutzeignung von Planungsräumen im Bezirk beauftragt werden. Es ist allerdings skeptisch, dass diese in absehbarer Zeit bei den jetzt aus dem Milieuschutz entlassenen Gebieten zu einer Wiederaufnahme des Unterschutzstellungsverfahrens führen werden.

 

Für die Gebiete, die dem Milieuschutz unterliegen, gibt es eine kostenfreie Beratung für die Mieterschaft zu

– zu geplanten Modernisierungs- und Instandsetzungmaßnahmen,

– zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen und

– zu Fragen des bezirklichen Vorkaufsrechts.

Die Beratungen finden statt

– montags von 10 bis 13 Uhr im Rathaus Charlottenburg, Raum 123,

– dienstags von 15 bis 18 Uhr im „Haus am Mierendorffplatz“.

 

Eine lesenswerte Schilderung des Ablaufs der Veranstaltung findet sich im Newsletter von Cay Dobberke (Tagespiegel) für Charlottenburg-Wilmersdorf vom 17. Januar 2020:

https://nl.tagesspiegel.de/form.do?agnCI=992&agnFN=fullview&agnUID=D.B.CP86.1zI.BqD34.A.IFceRxijI5trGWMARDRahvFbqZVgNOCSj9MnnNhRfbnOX3s8wfoyZ2XScT9-fIYIbQm_56EcJWjOrVSWTuwLJA

 

 

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  1. Januar 2020

 

Milieuschutz für das Erhaltungsgebiet Klausenerplatz

 

Die Milieuschutzverordnung für das Erhaltungsgebiet „Klausenerplatz“ ist am 11. Januar im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin veröffentlicht worden (GVBl 2020, S. 2f); sie tritt am 12. Januar 2020 in Kraft.

 

Der Text sowie die Plankarte finden sich als Download für Heft 1/2020 unter folgendem Link:

https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2020/

 

Das Gebiet umfasst den „Planungsraum Klausenerplatz“

 (Areal zwischen Spandauer Damm, Schloßstraße, Knobelsdorffstraße und S-Bahntrasse)

sowie den südlichen Teil des „Planungsraums Schloßgarten“

 (Wohngebiet nördlich des SpandauerDamms, etwa bis zur Mollwitzstraße) .

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